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Unsere AGB 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Aggregaten und Aufbauten sowie sonstige Leistungen und Lieferungen


I. Auftragserteilung
1. Aufträge kommen, abweichend von den nachfolgenden Bedingungen, nach den Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustande.
2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben in einem Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer in einem Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
 
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag ' und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder - teils entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten. Gesonderte Zahlungsvereinbarungen sind Auftragsbezogen und gelten vorbehaltlich eines jederzeitigen Widerrufs.
2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Zahlung nach gesonderter Vereinbarung durch Überweisung wird grundsätzlich unter Angabe des Auftrags verrechnet. Liegen ältere unbestrittene Forderungen unter gleicher gesonderter Zahlungsvereinbarung vor, so können Zahlungseingänge jeweils auf Diese verrechnet werden. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme.
Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden: - wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsuhfähig geworden und mehr als 50 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt; - wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und daß diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs im Umfang von Abschnitt III Ziff. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3 entsprechende Anwendung.
6. Schlägt Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.

IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlusten am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Fahrzeuginhalt , soweit ihn , seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.
Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
 3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus weichem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt, Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren) (Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muß schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIII. Ausschluss
Die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit von Vertragsbestimmungen oder Klauseln berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vertragsbestandteile nicht.

RoTi´s Motorradservice, Roland Meier & Christine Zahn, Hohrainstr 6, 79369 Wyhl a.K.

 

 

 

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